Warum es keinen automatischen Anspruch gibt

Das Gesetz kennt nur wenige echte Abfindungsansprüche. Der praktisch wichtigste Fall ist § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung an und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, entsteht ein Anspruch von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. In allen übrigen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache – sie ist nicht der gesetzliche Normalfall, sondern das Ergebnis von Verhandlung oder Vergleich.

Wie die Abfindung in der Praxis entsteht

Die meisten Abfindungen werden im Kündigungsschutzprozess vereinbart. Hintergrund: Hält der Arbeitgeber die Kündigung für angreifbar, „erkauft“ er sich mit der Abfindung die sichere Beendigung statt das Risiko, den Arbeitnehmer nach verlorenem Prozess weiterbeschäftigen und Lohn nachzahlen zu müssen. Als grobe Orientierung dient ein halber bis ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – die tatsächliche Höhe hängt aber von den Erfolgsaussichten der Kündigung, der Betriebszugehörigkeit und der Verhandlungssituation ab. Eine schwer angreifbare Kündigung bringt wenig Verhandlungsmasse, eine fehlerhafte umso mehr.

Steuern: seit 2025 wichtige Änderung

Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Die steuerentlastende Fünftelregelung bleibt erhalten – seit dem 1. Januar 2025 wird sie jedoch nicht mehr vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen sie nun selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Praktisch bedeutet das: Zunächst wird mehr Lohnsteuer einbehalten, die Entlastung kommt erst über die Veranlagung zurück. Das ist ein Liquiditäts-, kein endgültiger Steuernachteil.

Was sich für die Verhandlung lohnt

Die Höhe ist nur ein Faktor. Verhandelbar sind auch Zeugnisnote, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Arbeitsmitteln und der Beendigungszeitpunkt. Gerade die Wechselwirkung zwischen Abfindung, Kündigungsfrist und möglicher Sperrzeit sollte vor jeder Einigung durchgerechnet werden.