Was eine Abmahnung bewirkt

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen bis zur Kündigung an. Diese Warnfunktion ist juristisch bedeutsam: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist damit oft der erste Schritt eines längeren Weges – und kein Grund zur Panik, aber auch nichts, was man ignorieren sollte.

Reagieren – aber überlegt

Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer Sie reagieren müssen. Vorschnelles Unterschreiben einer „Empfangsbestätigung mit Anerkenntnis“ sollten Sie vermeiden – bestätigen Sie allenfalls den Erhalt, nicht den Inhalt. Sind die Vorwürfe unzutreffend, können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Ob das sinnvoll ist, ist eine taktische Frage: Manchmal ist es klüger, eine inhaltlich angreifbare Abmahnung zunächst „liegen zu lassen“ und ihre Unwirksamkeit erst dann geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber sie tatsächlich als Kündigungsgrund heranzieht.

Entfernung aus der Personalakte

Eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen. Sie können ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen, wenn sie formell fehlerhaft ist, unrichtige Tatsachen enthält, auf falscher rechtlicher Bewertung beruht oder unverhältnismäßig ist. Eine feste Frist für eine solche Klage besteht nicht. Einsicht in Ihre Personalakte können Sie jederzeit nehmen. Zu Recht erteilte Abmahnungen „verjähren“ hingegen nicht automatisch nach zwei Jahren – sie verlieren mit der Zeit lediglich an Gewicht.

Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist

Spätestens wenn die Abmahnung schwerwiegende Vorwürfe enthält, mehrere Abmahnungen vorliegen oder eine Kündigung im Raum steht, sollten Sie den Sachverhalt prüfen lassen. Häufig entscheidet die richtige Reaktion auf die Abmahnung über die Erfolgsaussichten in einem späteren Kündigungsschutzverfahren.