Hintergrund: Vom EuGH zum deutschen Gesetz

Den Anstoß gab der Europäische Gerichtshof, der 2019 entschied, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System der Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht zog 2022 nach und leitete eine entsprechende Pflicht bereits aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz ab. Die nun geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes schafft den ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen – einschließlich der Frage, in welcher Form und mit welchen Übergangsfristen erfasst werden muss.

Was sich für Arbeitnehmer konkret ändert

Der praktische Kern: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch erfasst werden. Für Arbeitnehmer entsteht daraus ein doppelter Vorteil. Erstens schafft die Erfassung Transparenz über die tatsächlich geleistete Arbeit. Zweitens – und das ist arbeitsrechtlich besonders relevant – verbessert sie die Beweisposition bei Streit um Überstunden erheblich.

Überstunden leichter nachweisen

Wer Vergütung für Überstunden verlangt, muss bislang im Streitfall darlegen und beweisen, dass er die Mehrarbeit tatsächlich geleistet hat und dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde. Genau an dieser Beweisführung scheitern viele Ansprüche. Ein lückenloses, vom Arbeitgeber geführtes Erfassungssystem verschiebt diese Ausgangslage: Liegen objektive Aufzeichnungen vor, lassen sich geleistete Stunden konkret belegen.

Was Arbeitnehmer beachten sollten

Bis zur vollständigen Umsetzung empfiehlt es sich, die eigene Arbeitszeit parallel zu dokumentieren – etwa durch eigene Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Pausen. Wichtig ist außerdem, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten unabhängig von der Erfassungsform weiter gelten; die Reform ändert daran nichts.

Wenn Sie Überstunden vergütet bekommen möchten oder unsicher sind, ob Ihre Arbeitszeitgestaltung zulässig ist, prüfen wir Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung.