Was geplant ist

Der Koalitionsvertrag und Ankündigungen des Bundesarbeitsministeriums sehen vor, die tägliche Höchstarbeitszeit zugunsten einer wöchentlichen Obergrenze (orientiert an 48 Stunden nach EU-Recht) zu flexibilisieren und die elektronische Zeiterfassung gesetzlich festzuschreiben. Ein Referentenentwurf wurde für 2026 angekündigt. Wichtig: Das ist Planungsstand, nicht geltendes Recht – der konkrete Inhalt, Ausnahmen etwa für Kleinbetriebe und der Zeitpunkt des Inkrafttretens stehen noch nicht fest.

Was schon heute gilt

Unabhängig von der Reform besteht die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit bereits jetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass sie sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ableitet – ein eigenes Zeiterfassungsgesetz ist dafür nicht erforderlich. Die aktuelle Tageshöchstgrenze (grundsätzlich acht, ausnahmsweise zehn Stunden bei Sechs-Monats-Ausgleich) sowie die Ruhezeit von elf Stunden gelten unverändert fort.

Die Risiken bei Versäumnissen

Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können nach dem Arbeitszeitgesetz mit Bußgeldern geahndet werden. Mindestens ebenso relevant ist die prozessuale Seite: Fehlt eine ordnungsgemäße Zeiterfassung, trägt im Streit über Überstunden der Arbeitgeber die Beweislast – eine in der Praxis oft ungünstige Ausgangslage. Lückenlose Aufzeichnungen schützen das Unternehmen hier ebenso wie die Beschäftigten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wer seine Zeiterfassung modernisiert, erfüllt nicht nur die schon bestehende Pflicht, sondern ist auf die wöchentliche Betrachtung vorbereitet, falls sie kommt. Sinnvoll ist, bestehende Modelle – Vertrauensarbeitszeit, Gleitzeit, Schichtpläne – auf Dokumentation und Ruhezeiten zu prüfen und Betriebsvereinbarungen frühzeitig anzupassen.