Verspätete Zielvorgaben kosten Geld
Wer variable Vergütung an Zielvorgaben knüpft, muss diese rechtzeitig mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber das schuldhaft, sodass die Ziele ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen können, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Praktische Folge: Zielvereinbarungen gehören an den Jahresanfang, nicht ans Jahresende.
Equal Pay: ein Vergleichskollege genügt
In einer vielbeachteten Entscheidung hat das BAG die Hürden für Entgeltgleichheitsklagen gesenkt. Schon der Verweis auf einen einzigen besser bezahlten Kollegen des anderen Geschlechts begründet die Vermutung einer Benachteiligung; den Entlastungsbeweis trägt der Arbeitgeber. Für Unternehmen heißt das: Vergütungsunterschiede müssen sachlich dokumentiert sein.
Urlaub verfällt nur nach klarem Hinweis
Die Rechtsprechung zum Urlaub bleibt streng: Urlaubsansprüche verfallen am Jahresende oder verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungs- und Hinweispflichten erfüllt hat, also rechtzeitig und nachweisbar zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Nachweis bleiben Ansprüche bestehen und summieren sich.
Arbeitszeiterfassung gilt überall
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig von der angekündigten Gesetzesreform fort und erfasst auch mobile Arbeit und Homeoffice. Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Aufzeichnung. Die Beweislast im Überstundenprozess verschiebt die Erfassungspflicht allerdings nicht (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21); sie bleibt beim Arbeitnehmer. Ein verlässliches System schützt vor allem vor Bußgeldern und vor pauschalen Nachforderungen.
Was das für Unternehmen bedeutet
Die Linie des BAG verlagert Darlegungs- und Beweislasten bei Vergütung und Urlaub zunehmend auf den Arbeitgeber; bei der Arbeitszeit bleibt die Last dagegen beim Arbeitnehmer. Klare Prozesse und saubere Dokumentation sind der wirksamste Schutz vor Nachforderungen.