Verspätete Zielvorgaben kosten Geld

Wer variable Vergütung an Zielvorgaben knüpft, muss diese rechtzeitig mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber das schuldhaft, sodass die Ziele ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen können, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Praktische Folge: Zielvereinbarungen gehören an den Jahresanfang, nicht ans Jahresende.

Equal Pay: ein Vergleichskollege genügt

In einer vielbeachteten Entscheidung hat das BAG die Hürden für Entgeltgleichheitsklagen gesenkt. Schon der Verweis auf einen einzigen besser bezahlten Kollegen des anderen Geschlechts begründet die Vermutung einer Benachteiligung; den Entlastungsbeweis trägt der Arbeitgeber. Für Unternehmen heißt das: Vergütungsunterschiede müssen sachlich dokumentiert sein.

Urlaub verfällt nur nach klarem Hinweis

Die Rechtsprechung zum Urlaub bleibt streng: Urlaubsansprüche verfallen am Jahresende oder verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungs- und Hinweispflichten erfüllt hat – also rechtzeitig und nachweisbar zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Nachweis bleiben Ansprüche bestehen und summieren sich.

Arbeitszeiterfassung gilt überall

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig von der angekündigten Gesetzesreform fort und erfasst auch mobile Arbeit und Homeoffice. Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Aufzeichnung. Wer hier kein verlässliches System vorhält, trägt im Überstundenstreit die Beweislast.

Fazit für die Praxis

Die Linie des BAG verlagert Darlegungs- und Beweislasten zunehmend auf den Arbeitgeber – bei Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit. Klare Prozesse und saubere Dokumentation sind der wirksamste Schutz vor Nachforderungen.