Wann ein BEM Pflicht ist

Arbeitgeber müssen ein BEM anbieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Erkrankungen vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis möglichst zu erhalten.

Kein Automatismus – aber ein erhebliches Prozessrisiko

Ein unterlassenes BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es verschiebt jedoch die Darlegungslast deutlich: Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Diese Hürde ist hoch – Gerichte haben Kündigungen wiederholt allein deshalb für unwirksam erklärt, weil dieser Nachweis fehlte. Praktisch ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges, fehlerfreies BEM kaum durchsetzbar.

Worauf es bei der Durchführung ankommt

Das BEM ist ergebnisoffen zu führen und sauber zu dokumentieren. Die Teilnahme des Beschäftigten ist freiwillig; lehnt er ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, kann dem Arbeitgeber das spätere Fehlen nicht angelastet werden. Ein bloßes Krankenrückkehrgespräch genügt den Anforderungen nicht. Zu beachten ist außerdem: Ein einmal jährlich durchgeführtes BEM reicht nicht zwingend – bei erneuten längeren Fehlzeiten kann ein weiteres Verfahren erforderlich sein.

Empfehlung für die Praxis

Sobald die Sechs-Wochen-Grenze erreicht ist, sollte das BEM angeboten, der Ablauf dokumentiert und die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung beachtet werden. Diese Sorgfalt entscheidet im Streitfall oft über den Bestand einer späteren Kündigung.