Wer wählen darf und wer wählbar ist

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs ab 16 Jahren, einschließlich Teilzeit- und vieler Leiharbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen. Wählbar ist, wer dem Betrieb in der Regel länger als sechs Monate angehört. Die Kandidatur erfolgt über Wahlvorschläge, die innerhalb der im Wahlausschreiben gesetzten Frist beim Wahlvorstand einzureichen sind – je nach Betriebsgröße mit einer Mindestzahl an Stützunterschriften.

Besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten

Wer sich zur Wahl stellt, ist besonders geschützt: Vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Zulässig bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – und auch dann ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Dieser Schutz wirkt nach der Wahl nach: Nicht gewählte Bewerber bleiben für sechs Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses vor ordentlicher Kündigung geschützt.

Schutz schon im Vorfeld der Wahl

Auch wer die Gründung eines Betriebsrats erst anstößt, ist abgesichert. Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, genießen einen zeitlich befristeten Sonderkündigungsschutz. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Gründung eines Betriebsrats durch frühzeitige Kündigungen unterlaufen wird.

Wenn der Arbeitgeber Druck macht

Behindert oder beeinflusst der Arbeitgeber die Wahl – etwa durch Drohungen oder Nachteile für Kandidaten –, ist das nicht nur unzulässig, sondern strafbar. Wer sich Repressalien ausgesetzt sieht, sollte den Vorgang dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Rat einholen; eine wegen solcher Einflussnahme ausgesprochene Kündigung ist regelmäßig unwirksam.