Verkürzte Frist, kein Kündigungsgrund nötig

Ist eine Probezeit vereinbart (höchstens sechs Monate), kann das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber nicht angeben, weil der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG erst nach sechs Monaten greift. Genau das macht die Probezeit für Arbeitnehmer heikel – aber nicht aussichtslos.

Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe

Ein häufiges Missverständnis: Probezeit und gesetzliche Wartezeit werden gleichgesetzt. Tatsächlich dient die Probezeit nur dazu, die Kündigungsfrist auf zwei Wochen zu verkürzen. Der Kündigungsschutz hängt dagegen allein an der sechsmonatigen Wartezeit. Wird eine kürzere Probezeit vereinbart, beginnt der Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten; eine längere Probezeit verschiebt ihn nicht über diese Grenze hinaus.

Diese Grenzen gelten auch in der Probezeit

Auch in der Probezeit darf nicht willkürlich gekündigt werden. Eine Kündigung, die treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend ist (etwa wegen Geschlecht, Herkunft oder Behinderung), ist unwirksam. Vor allem greift der besondere Kündigungsschutz von Anfang an: Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen sind auch in der Probezeit geschützt – eine Kündigung bedarf dann der vorherigen behördlichen Zustimmung.

Auch hier: drei Wochen Zeit

Wer eine Probezeitkündigung für unwirksam hält – etwa wegen Diskriminierung oder fehlender Zustimmung bei Sonderkündigungsschutz –, muss ebenfalls innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Die kurze Frist gilt unverändert. Eine schnelle rechtliche Einschätzung ist deshalb gerade in der Probezeit wichtig.