Der Grundsatz – und die wichtige Ausnahme

Urlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entsteht. Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. Dezember – aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und individuell zur Urlaubsnahme aufgefordert und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht; die Ansprüche können sich über Jahre ansammeln. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.

Übertragung ins Folgejahr

Liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden. Auch hier gilt: Diese Verfallfrist wirkt nur, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.

Krankheit im Urlaubsjahr

Wer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, verliert ihn nicht. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt der gesetzliche Urlaub bestehen und verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Erkrankt man während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – sie werden gutgeschrieben.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann Resturlaub vor dem Ausscheiden nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten. Gerade hier lohnt sich ein genauer Blick auf noch offene Ansprüche aus Vorjahren – fehlte der Verfallhinweis, können erhebliche Beträge zusammenkommen.