Rechtlicher Ausgangspunkt: Fürsorge statt Temperaturgrenze

Ein gesetzliches Recht auf „hitzefrei“ besteht nicht. Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten aber so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit vermieden oder minimiert werden; die Raumtemperatur ist ausdrücklich Teil dieser Pflicht. Konkretisiert wird sie durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen, wer abweicht, muss eine gleichwertige Lösung nachweisen.

Die Stufen 26, 30 und 35 Grad

Die ASR A3.5 sieht vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten soll. Für höhere Temperaturen gilt eine abgestufte Systematik:

  • über 26 °C: geeignete Maßnahmen sollen getroffen werden,
  • über 30 °C: geeignete Maßnahmen müssen getroffen werden,
  • über 35 °C: der Raum ist für die Zeit der Überschreitung ohne technische oder organisatorische Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Als Maßnahmen nennt die Regel unter anderem gesteuerten Sonnenschutz und Nachtauskühlung, Reduzierung innerer Wärmelasten, Lüften in den frühen Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeit, Lockerung von Bekleidungsregeln, Bereitstellung von Trinkwasser, Ventilatoren, Entwärmungsphasen sowie Verlegung oder Reduzierung der Arbeitszeit. Die Auswahl liegt beim Arbeitgeber, sie muss aber wirksam und dokumentiert sein. Besondere Sorgfalt gilt bei Schwangeren, Jugendlichen, Beschäftigten mit Vorerkrankungen sowie bei körperlich schwerer Arbeit und persönlicher Schutzausrüstung.

Gefährdungsbeurteilung und Betriebsrat

Hitzebelastung gehört in die Gefährdungsbeurteilung; sie ist Grundlage und Nachweis der getroffenen Maßnahmen. Zu beachten ist die Mitbestimmung: Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorgaben sowie Verschiebungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit oder Pausen sind mitbestimmungspflichtig. Wer Arbeitszeiten kurzfristig nach vorne verlegt oder Entwärmungspausen einführt, sollte das mit dem Betriebsrat abstimmen, idealerweise vorab in einer Rahmenbetriebsvereinbarung, die im Hitzefall ohne Zeitverlust greift.

Ferienzeit: Urlaub, Betriebsferien und Vertretung

Parallel zur Hitze belastet die Urlaubszeit die Personalplanung. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige soziale Gesichtspunkte anderer Beschäftigter entgegenstehen. Betriebsferien sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber der Mitbestimmung über allgemeine Urlaubsgrundsätze und den Urlaubsplan. Ein Rückruf aus dem genehmigten Urlaub ist ohne besondere Rechtsgrundlage nicht möglich, gewährter Urlaub kann nicht einseitig widerrufen werden. Praktisch hilft nur eine belastbare Vertretungsregelung und eine frühzeitige, dokumentierte Urlaubsplanung.

Empfehlung für die Praxis

Ein kurzer Hitzeplan, Temperaturmessung, Maßnahmenkatalog nach Stufen, Zuständigkeiten, Kommunikation, kostet wenig und schützt doppelt: gegenüber der Aufsichtsbehörde und im Konflikt mit dem Betriebsrat. Wer ihn mit der Urlaubs- und Vertretungsplanung verbindet, hält den Betrieb auch in der heißen Jahreszeit handlungsfähig.