Ihr zuverlässiger und vertrauensvoller Partner.

Rechtsfragen und Konflikte für Sie effizient, praxisnah und pragmatisch zu lösen. Das ist unser Anspruch - und unser Erfolgsrezept.

Unsere Schwerpunkte
Jörg F. Remien, Rechtsanwalt

Wirtschaftsrecht

Unser Beratungsangebot im Wirtschaftsrecht richtet sich an Unternehmen jeder Größe aus Mittelstand und Industrie.

Handelsrecht / Vertriebsrecht

Das Handels- und Vertriebsrecht bildet einen Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Wir gestalten und verhandeln komplexe Verträge mit Kunden, Lieferanten und Handelsvertretern. Im Streitfall begleiten wir Sie nach sorgfältiger strategischer und taktischer Planung - mit der gebotenen Konfliktbereitschaft - durch gerichtliche Verfahren vor Zivil- und Schiedsgerichten.

In außergerichtlichen Verfahren, einschließlich der Mediation, unterstützen wir als neutraler Dritter oder Parteivertreter mit dem klaren Ziel einer einvernehmlichen und rechtssicheren Lösung.

Gesellschaftsrecht / M&A

Wir beraten zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung, dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen. Darüber hinaus verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der Entwicklung von Compliance-Systemen und der Begleitung von Unternehmen bei Audits.

Forderungen

Wir setzten Ihre Forderungen gegenüber der Gegenseite durch. Sie erhalten von uns stets eine nachvollziehbare und transparente Einschätzung der Erfolgschancen vs. der Kosten und Risiken. Gleiches gilt bei der Abwehr von Forderungen.

Arbeitsrecht

Unsere arbeitsrechtliche Beratung ist neben der fachlichen Expertise geprägt von dem Verständnis für Ihre persönliche Situation und den Interessen eines Unternehmens. Wir beraten Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände sowie Unternehmen.

Für Unternehmen

Wir beraten und vertreten in allen Bereichen des Arbeitsrechts, insbesondere auch bei komplexen Projekten und Verhandlungen - vor Gericht und gegenüber Arbeitnehmern und Betriebsräten. Schwerpunkte sind die Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverträgen, die Prozessführung vor allen Arbeitsgerichten sowie Fragen des kollektiven Arbeitsrechts einschließlich des Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrechts, Verhandlungen mit Betriebsräten, Verhandlungen von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen.

Für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände

Führungskräfte stehen an exponierter Stelle im Unternehmen und sind im Arbeitsalltag großen Herausforderungen ausgesetzt. Wir beraten Sie als Führungskraft bei der Bewältigung und Vermeidung von Konflikten und stehen Ihnen als persönlicher Sparringspartner zur Verfügung. Wir prüfen, gestalten und verhandeln Arbeitsverträge für Führungskräfte sowie Dienstverträge für Geschäftsführer und Vorstände.

Vertretung bei Kündigung

Bei einer drohenden Eskalation des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind wir Ihre rechtliche Begleitung und Vertretung vor Gericht. Wir führen für Sie die Verhandlungen über Aufhebungsverträge und Abfindungen, vertreten Sie in Kündigungsschutzprozessen vor den Arbeits- und Zivilgerichten und beraten Sie bei drohenden Wettbewerbsverboten sowie bei der Durchsetzung von Karenzentschädigungsansprüchen.

Wir stehen Ihnen in solchen Fällen jederzeit zur Verfügung und beraten und vertreten Sie in schwierigen beruflichen Phasen vertraulich im Hintergrund oder offen nach außen.

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Praxisnahe Einblicke zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen – für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen.

Entgelttransparenz Neu · April 2026
Gehaltstransparenz: Neue Auskunftsrechte für Arbeitnehmer ab Juni 2026

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) ist bis zum 7. Juni 2026 umzusetzen. Arbeitnehmer erhalten dann das Recht, Auskunft über die Gehaltsbandbreite vergleichbarer Kollegen zu verlangen – und können bei Entgeltdiskriminierung Schadensersatz geltend machen.

Arbeitszeit
Arbeitszeiterfassung: Was die Reform 2026 für Arbeitnehmer bedeutet

Mit der geplanten Reform des Arbeitszeitgesetzes wird die elektronische Erfassung der Arbeitszeit für Arbeitgeber verpflichtend. Für Arbeitnehmer entstehen neue Dokumentationsrechte – und die Möglichkeit, ungebuchte Überstunden leichter nachzuweisen.

Vergütung
Mindestlohn 13,90 Euro: Wer profitiert – und was sich sonst ändert

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Minijob-Grenze stieg parallel auf 603 Euro monatlich. Was das für Arbeitnehmer in Niedriglohnbranchen, Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung konkret bedeutet.

Kündigung
Freistellung nach Kündigung: Rechte und Risiken für Arbeitnehmer

Bezahlte Freistellung klingt nach Vorteil – birgt aber Fallstricke: Urlaubsanrechnung, Wettbewerbsverbote und die Frage, ob ein neuer Job angenommen werden darf. Was Arbeitnehmer in der Freistellungsphase unbedingt wissen müssen.

Urlaub
Urlaubsabgeltung bei Beendigung: Was Arbeitnehmer sich auszahlen lassen können

Wer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub hat, kann dessen Auszahlung verlangen. Der EuGH hat den Verfall von Urlaubsansprüchen zuletzt stark eingeschränkt. Was gilt – und was Arbeitnehmer aktiv einfordern sollten.

Kündigung
Langzeiterkrankung und Kündigung: Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist kein Automatismus. Sie setzt eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung voraus. Wo die Schwelle liegt – und warum BEM-Fehler des Arbeitgebers Chancen eröffnen.

Direktionsrecht
Versetzung: Muss ich als Arbeitnehmer das akzeptieren?

Arbeitgeber können Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts versetzen – aber nur innerhalb bestimmter Grenzen. Vertragliche Vereinbarungen, Zumutbarkeit und der Schutzzweck des § 106 GewO setzen enge Schranken. Wann Widerspruch sinnvoll ist.

Diskriminierung
AGG: Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz – Ansprüche und Fristen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligung wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung oder Herkunft. Entschädigungsansprüche müssen jedoch innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Worauf Arbeitnehmer achten müssen.

Vergütung
Überstunden: Wann besteht Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich?

Überstunden müssen nicht automatisch bezahlt werden – entscheidend sind arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen und ob die Mehrarbeit angeordnet oder geduldet wurde. Wie Arbeitnehmer ihren Anspruch sichern und durchsetzen können.

Elternzeit
Elternzeit: Rückkehr, Teilzeitanspruch und Schutz vor Kündigung

Eltern in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz. Gleichzeitig besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit – sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Was Arbeitnehmer bei Rückkehr und Teilzeit wissen sollten.

Betriebsübergang
Betriebsübergang: Was Arbeitnehmer beim Unternehmensverkauf wissen müssen

Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht – das aber klug abgewogen sein will. Wann der Widerspruch sinnvoll ist und welche Konsequenzen er hat.

Kündigungsschutz
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Wie Arbeitnehmer ihre Chancen verbessern

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) auswählen. Fehler in der Sozialauswahl sind häufig – und können die Kündigung zu Fall bringen.

Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis: Anspruch, Form und die Sprache hinter den Zeilen

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Doch Formulierungen, die gut klingen, können einen schlechten Subtext haben. Was hinter der Zeugnissprache steckt – und wann sich ein Anspruch auf Berichtigung lohnt.

Kündigung
Kündigung in der Probezeit – Was Arbeitnehmer wissen müssen

In der Probezeit gelten deutlich verkürzte Kündigungsfristen. Arbeitgeber können ohne Angabe von Gründen kündigen – dennoch gibt es Grenzen, die Arbeitnehmer kennen sollten.

Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag: Chancen und Risiken für Arbeitnehmer

Ein Aufhebungsvertrag wird oft unter Zeitdruck angeboten. Wer unterschreibt, ohne zu prüfen, riskiert Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und den Verlust von Abfindungsansprüchen.

Abfindung
Die Abfindung – kein gesetzlicher Anspruch, aber verhandelbar

Entgegen weit verbreiteter Annahme gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch ist sie in der Praxis das häufigste Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens.

Abmahnung
Abmahnung erhalten – was jetzt zu tun ist

Eine Abmahnung ist kein Ende, aber ein klares Warnsignal. Ob und wie man sich dagegen wehren kann, hängt vom Inhalt der Abmahnung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Kündigungsschutz
Kündigungsschutz: Wer ist geschützt – und wer nicht?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für jeden. Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Personengruppe entscheiden, welchen Schutz Arbeitnehmer im Ernstfall genießen.

Für Unternehmen, Führungskräfte & Geschäftsführer

Arbeitsrechtliche Themen aus unternehmerischer Perspektive


Entgelttransparenz Neu · April 2026
EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Handlungsbedarf für Unternehmen bis 7. Juni 2026

Ab Juni 2026 müssen Arbeitgeber Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen aufnehmen, auf Verlangen Auskunft über Vergütungsbandbreiten erteilen und – ab 100 Beschäftigten – regelmäßige Gehaltsberichte vorlegen. Bei Verstößen drohen Schadensersatzansprüche und eine Beweislastumkehr.

Arbeitszeit
Arbeitszeitgesetz-Reform 2026: Neue Flexibilität – und neue Dokumentationspflichten

Die geplante Reform sieht eine Wochenarbeitszeitbetrachtung statt starrer Tageshöchstgrenzen und eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung vor. Was das für Schichtpläne, Gleitzeit und die Personalplanung von Unternehmen konkret bedeutet.

Betriebsrat
Betriebsratswahl 2026: Pflichten, Risiken und typische Fehler des Arbeitgebers

Von März bis Mai 2026 laufen reguläre Betriebsratswahlen. Die Behinderung der Wahl ist strafbar. Was Arbeitgeber bei der Organisation, der Wählerliste und der Kostentragungspflicht beachten müssen – und welche Fehler die Wahl anfechtbar machen.

Vergütung
Mindestlohn 13,90 Euro: Auswirkungen auf Vergütungsstrukturen und Personalkosten

Der neue Mindestlohn zwingt Unternehmen zur Überprüfung aller Lohn- und Gehaltsstrukturen – auch Werkstudenten, Minijobs und Aushilfen sind betroffen. Zudem droht bei Unterschreitung Bußgeld und Haftung der Geschäftsführung.

Vergütung
Jahresgespräche und Zielvereinbarungen: Rechtssichere Durchführung

Werden Ziele nicht rechtzeitig vereinbart oder nachweislich nicht verfolgt, entstehen Schadensersatzansprüche. Wie Unternehmen Jahresgespräche protokollieren, Zielerreichungsgrade dokumentieren und Bonus-Disputes vermeiden.

Arbeitsschutz
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Pflicht, Chancen und Risiken

Das BEM ist bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr Pflicht. Arbeitgeber, die es unterlassen, riskieren bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung deren Unwirksamkeit. Wie ein rechtssicheres BEM-Verfahren aussieht.

KI & Datenschutz
KI-Systeme im Betrieb: Mitbestimmung, Datenschutz und Haftung

Der Einsatz von KI zur Leistungsüberwachung oder Personalentscheidung löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Gleichzeitig stellt der EU AI Act neue Transparenz- und Dokumentationspflichten. Was Unternehmen beim KI-Rollout beachten müssen.

Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit: Risiken beim Einsatz von Freelancern erkennen und vermeiden

Unternehmen, die Freelancer oder Werkvertragsnehmer einsetzen, riskieren bei falscher Einordnung erhebliche Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern – rückwirkend bis zu vier Jahre. Wie man Scheinselbstständigkeit von vornherein vermeidet.

Geschäftsführer
D&O-Versicherung: Was Geschäftsführer und Vorstände wissen sollten

Die Directors & Officers Liability (D&O) schützt Organe vor persönlichen Haftungsansprüchen der Gesellschaft. Doch Ausschlussklauseln, unzureichende Deckungssummen und fehlender Side-A-Schutz machen viele Policen im Ernstfall wirkungslos.

Interessenausgleich
Sozialplan verhandeln: Grundlagen, Strategie und häufige Fehler

Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Unternehmen, die ohne Sozialplan Massenentlassungen durchführen, riskieren Nachteilsausgleichsansprüche. Wie Verhandlungen vorbereitet und erfolgreich geführt werden.

Direktionsrecht
Direktionsrecht: Wie weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers?

Arbeitgeber können Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen (§ 106 GewO) – aber nicht unbegrenzt. Vertragliche Einschränkungen, Mitbestimmung und Verhältnismäßigkeit ziehen enge Grenzen. Was bei Versetzungen und Tätigkeitsänderungen gilt.

Compliance
Compliance im Arbeitsrecht: Die wichtigsten Pflichten für Unternehmen auf einen Blick

Von Arbeitszeiterfassung über Betriebsratsanhörung bis zu Hinweisgeberschutz: Die Compliance-Pflichten im Arbeitsrecht wachsen. Eine strukturierte Checkliste hilft, blinde Flecken zu erkennen – bevor der erste Klagebrief eintrifft.

Führungskräfte
LTI-Programme & Aktienoptionen: Arbeitsrechtliche Fallstricke bei Führungskräftevergütung

Long-Term-Incentive-Programme und virtuelle Beteiligungen sind beliebte Halte-Instrumente für Führungskräfte – aber rechtlich komplex. Clawback-Klauseln, Wartezeiten und die Behandlung bei Kündigung müssen sorgfältig ausgestaltet sein.

Geschäftsführer
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Was unbedingt hineingehört

Vergütung, Dienstwagen, Tantiemen, Wettbewerbsverbot, Abfindungsklausel – ein GmbH-Geschäftsführervertrag ist kein Standard-Arbeitsvertrag. Welche Regelungen unverzichtbar sind und welche Fallstricke lauern.

Geschäftsführer
Abberufung als Geschäftsführer: Was viele nicht wissen

Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei verschiedene Rechtsvorgänge. Die jederzeit mögliche Abberufung lässt den Anstellungsvertrag unberührt – mit erheblichen Haftungs- und Vergütungsfolgen für beide Seiten.

Haftung
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Wann wird es ernst?

Geschäftsführer haften persönlich bei Verletzung der Sorgfaltspflicht, bei Insolvenzverschleppung und für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft. Was Geschäftsführer wissen müssen – und wie sie sich schützen.

Betriebsübergang
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Pflichten beim Unternehmenskauf

Beim Kauf eines Unternehmens oder Betriebsteils gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Widerspruchsrechte, Haftungsverteilung und Informationspflichten sind dabei zu beachten.

Massenentlassung
Massenentlassung: Anzeigepflicht und typische Fehler

Ab bestimmten Schwellenwerten müssen Entlassungen bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Werden Fristen oder Konsultationspflichten mit dem Betriebsrat verletzt, droht die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen.

FAQ Arbeitsrecht

Antworten auf die häufigsten Fragen – für Arbeitnehmer, Führungskräfte, Geschäftsführer und Unternehmen.


Themen für Arbeitnehmer:

Kündigung · Abfindung · Aufhebungsvertrag · Abmahnung · Kündigungsschutz


Themen für Unternehmen & Führungskräfte:

Geschäftsführerhaftung · Betriebsübergang · Massenentlassung · Befristung · Compliance

Ihre Frage ist nicht dabei?

Immer dann, wenn Ihr Arbeitgeber eine Maßnahme einleitet, die über die bloße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinausgeht – also bei einer Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder einem angebotenen Aufhebungsvertrag. Besonders wichtig: Im Arbeitsrecht laufen kurze Fristen. Nach Erhalt einer Kündigung bleiben nur drei Wochen, um Klage zu erheben. Wer zu lange wartet, verliert seine Rechtsposition.

Wir rechnen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert und sind für alle Seiten transparent und nachvollziehbar. Im Erstgespräch erhalten Sie immer eine klare Einschätzung der voraussichtlichen Kosten und Erfolgsaussichten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir vorab die Deckung.

Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung laufen drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – wer sie versäumt, verliert in der Regel jede Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich anzufechten. Bitte nehmen Sie unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung Kontakt auf.

Bei einer Kündigung beendet eine Seite einseitig das Arbeitsverhältnis. Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen eine einvernehmliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber bietet ihn häufig an, weil er unsicher ist, ob eine Kündigung gerichtlich standhält. Für Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag Risiken: Er kann eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und bedeutet den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Lassen Sie Aufhebungsverträge stets vor Unterzeichnung prüfen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich anbietet und der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet. In der Praxis entsteht die Abfindung durch Verhandlung: Entweder im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die erreichbare Höhe hängt von Betriebszugehörigkeit, Gehalt und den konkreten Chancen im Prozess ab.

Eine Abmahnung ist zwar kein Verwaltungsakt, kann aber schwerwiegende Folgen haben: Sie ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen lassen und – bei unberechtigter Abmahnung – deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Ob sich ein solcher Schritt lohnt, hängt vom Inhalt und den Hintergründen der Abmahnung ab.

Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 1, 23 KSchG). In der Probezeit und in Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber daher grundsätzlich ohne soziale Rechtfertigung kündigen – wobei auch hier Grenzen gelten, etwa der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen.

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB). Sie ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Hürden sind hoch – fristlose Kündigungen scheitern in der Praxis häufig vor Gericht.

Ja – und wir empfehlen das ausdrücklich, besonders bei leitenden Positionen. Arbeitsverträge für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände enthalten häufig Klauseln zu Wettbewerbsverboten, Vertragsstrafen, variablen Vergütungsbestandteilen und Freiwilligkeitsvorbehalten, die weitreichende Konsequenzen haben können. Eine Prüfung vor Vertragsschluss ist deutlich einfacher als eine Auseinandersetzung im Nachhinein.

Selbstverständlich. Wir beraten nicht nur außergerichtlich, sondern führen Verfahren vor sämtlichen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit – Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Auch bei Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind wir sofort handlungsfähig.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, die bei Betriebsänderungen (z.B. Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen) die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen soll. Ein individueller Anspruch auf einen bestimmten Sozialplan besteht nicht – er ist Verhandlungsergebnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Eine Erkrankung hemmt weder den Lauf der Klagefrist noch hat sie direkten Einfluss auf den Prozessausgang. Allerdings kann eine lange Erkrankung bei einer krankheitsbedingten Kündigung relevant sein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch läuft grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Unternehmen, Führungskräfte & Geschäftsführer

In der Regel nein. Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschafterstellung) sind zwar sozialversicherungsrechtlich häufig als abhängig Beschäftigte einzustufen, gelten arbeitsrechtlich aber grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Das hat weitreichende Folgen: Das KSchG findet keine Anwendung, ebenso wenig das BetrVG. Maßgeblich für den Beendigungsschutz ist allein der Anstellungsvertrag. Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen noch weitergehenden Einschränkungen.

Die gesellschaftsrechtliche Abberufung (Entzug der Organstellung durch Gesellschafterbeschluss) und die schuldrechtliche Kündigung des Anstellungsvertrags sind streng zu trennen. Die Abberufung ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich, ohne dass dies den Anstellungsvertrag automatisch beendet. Der Vergütungsanspruch läuft bis zur wirksamen Kündigung des Anstellungsvertrags fort. Für Unternehmen empfiehlt sich daher, beide Maßnahmen gleichzeitig zu vollziehen.

Ja, § 102 BetrVG schreibt die Anhörung des Betriebsrats vor jeder ordentlichen und außerordentlichen Kündigung zwingend vor. Eine ohne Anhörung oder bei fehlerhafter Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – unabhängig davon, ob der Betriebsrat widersprochen hat. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle kündigungsrelevanten Tatsachen mitteilen; eine Überraschungskündigung ist nicht möglich. Ausnahme: Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats.

Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Veräußerer und Erwerber haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind. Die Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist verboten. Vor einem Unternehmenskauf ist daher eine sorgfältige arbeitsrechtliche Due Diligence unerlässlich.

Eine Befristung ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich vor Arbeitsantritt vereinbart wurde, wenn ohne Sachgrund mehr als zweimal befristet wurde oder die Gesamtdauer zwei Jahre überschreitet, wenn eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegt (Kettenbefristungsverbot), oder wenn ein angeblicher Sachgrund nicht tatsächlich vorliegt. Die Folge: Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Ein Arbeitnehmer muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Fristende klagen (§ 17 TzBfG).

Bei Entlassung einer bestimmten Mindestanzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen (§ 17 KSchG) ist eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Pflicht. Zuvor muss der Betriebsrat konsultiert werden (§ 17 Abs. 2 KSchG). Kündigungen, die ohne oder mit fehlerhafter Anzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Auf dem EuGH-Urteil vom 13.03.2014 (C-assisted) basierende Anforderungen wurden vom BAG weiter präzisiert – hier lauern erhebliche Fehlerquellen.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist, ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützt, den Arbeitnehmer nicht unbillig beeinträchtigt (Dauer max. 2 Jahre, räumliche und gegenständliche Begrenzung) und der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen zusagt (§§ 74 ff. HGB). Fehlt die Karenzentschädigung, ist das Verbot unverbindlich – der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält oder nicht.

Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind seit dem 17.12.2023 verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, die es Hinweisgebern ermöglicht, Verstöße gegen EU-Recht und bestimmte nationale Vorschriften sicher und anonym zu melden. Repressalien gegen Hinweisgeber sind verboten; Verstöße können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro auslösen. Unternehmen sollten darüber hinaus klare Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Hinweisen festlegen.

Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG persönlich für Schäden, die durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen. Schutzmaßnahmen umfassen: Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability), klare interne Zuständigkeits- und Kompetenzregelungen, sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen (besonders bei Risiken), Einholung von Rechtsrat bei Unsicherheiten sowie die Nutzung des „Business Judgment Rule"-Schutzes (§ 93 AktG analog). Bei drohender Insolvenz ist besondere Vorsicht geboten: Zahlungen nach Insolvenzreife können zur persönlichen Erstattungspflicht führen.

Kurzarbeit setzt voraus: ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, eine betriebliche und eine persönliche Voraussetzung der betroffenen Arbeitnehmer, eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit sowie – falls ein Betriebsrat besteht – eine Betriebsvereinbarung oder Einigung über die Einführung. Fehlt eine kollektivrechtliche Grundlage (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), ist die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers erforderlich. Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit erstattet; die Abrechnung muss korrekt und fristgerecht erfolgen.

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Sie haben Fragen bzw. wünschen ein Erstgespräch zur Orientierung? Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag.

KANZLEI REMIEN
Rechtsanwalt Jörg F. Remien
Almrauschstr. 1a, 82031 Grünwald

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+49 89 444 549 56

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